Beantragen Sie Bildungszeit für Ihre Seminarteilnahme bei den LandFrauen!

Was ist Bildungszeit?

Seit Juli 2015 gibt es in Baden-Württemberg das Bildungszeitgesetz. Dies besagt, dass Arbeitnehmer sich zur beruflichen, politischen oder ehrenamtlichen Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr freistellen lassen können. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

 

Wer kann Bildungszeit beantragen?

Jeder Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg kann Bildungszeit beantragen. Wer weniger als fünf Tage pro Woche arbeitet, hat anteiligen Anspruch auf die fünf Tage Bildungszeit pro Kalenderjahr.

 

Welche Maßnahmen gelten als Bildungszeit? 

Bildungsmaßnahmen im Sinne des Bildungszeitgesetzes BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings bestimmte Anforderungen an eine Bildungsmaßnahme definiert, die erfüllt sein müssen, um Bildungszeit in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie hierzu die Merkblätter des Regierungspräsidiums Tübingen auf www.bildungszeit-bw.de. Das Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. ist anerkannter Träger nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 6 Absatz 6 VO BzG BW.  Das heißt: Für die Teilnahme an Seminaren wie Fit fürs Ehrenamt kann Bildungszeit angerechnet werden!

 

Wie beantrage ich Bildungszeit? 

Das Antragsformular und alle Merkblätter dazu erhalten Sie zum Download unter www.bildungszeit-bw.de. Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch vorliegen. Teil des Antrags sind auch umfassende Informationen zur Bildungsmaßnahme wie Termin, Inhalt und Anbieter und Anerkennung des Anbieters im Sinne des Bildungszeitgesetzes.

 

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.

 

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen:

  • beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen,
  • wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen,
  • oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde
  • oder wenn am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen beschäftigt sind (zu der Festlegung der Zahl der Beschäftigten siehe Erläuterungen im „Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber“).

 

Schritt für Schritt zur Bildungszeit

 

1. Geeignetes Bildungsangebot aussuchen

Das Bildungsangebot muss thematisch den Anforderungen an Bildungszeit genügen, das heißt es muss im ehrenamtlichen, politischen oder beruflichen Bereich liegen. Zudem muss es von einem anerkannten Träger durchgeführt werden. Die Bildungsmaßnahme muss zudem mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen.

 

2. Antrag beim Arbeitgeber stellen

Der Antrag muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es wird empfohlen, das unter www.bildungszeit-bw.de downloadbare Formular zu verwenden. 

               

3. Entscheidung des Arbeitgebers

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.

 

4. Teilnahme nachweisen

Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.